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Key Audit Matters – Mehr Information im Wirtschaftsprüfer-Testat?

Unter „Key Audit Matters“ (KAM) versteht man besonders wichtige Prüfungssachverhalte, die den Bestätigungsvermerk der Unternehmen von öffentlichem Interesse („PIEs“) erweitern. Diese Angaben sollen zu einem stärker individualisierten Bestätigungsvermerk im Vergleich zum bisherigen ,,Formeltestat“ führen. Entsprechend der Zielsetzung der neu eingeführten Regelungen zur Angabe von KAM erhalten die Abschlussadressaten dadurch einen detaillierteren Einblick in komplexe und ermessensbehaftete Prüfungssachverhalte und die in diesem Zusammenhang vom Wirtschaftsprüfer durchgeführten Prüfungshandlungen bzw. Prüfungsfeststellungen.

International wird die Anwendung der Berichterstattung der KAM durch die International Standards of Auditing 701 (ISA 701) vorgeben, in Deutschland wird ISA 701 durch den IDW PS 401 umgesetzt.
KAM stellen keinen Ersatz für pflichtgemäße Anhangsangaben bzw. für Einschränkungen oder Ergänzungen des Prüfungsurteils des Wirtschaftsprüfers dar. Zwar fließen die KAM in das Prüfungsurteil ein, entscheidend bleibt das Prüfungsurteil des Wirtschaftsprüfers zum Jahresabschluss insgesamt.

KAM müssen bei jeder Abschlussprüfung für das jeweilige Mandat von Neuem identifiziert werden. Zur Identifikation geben ISA und IDW ein dreistufiges Vorgehen vor:

  •  Sachverhalte, die mit dem Aufsichtsorgan erörtert werden
  •  Bestimmung der Sachverhalte, die während der Prüfung besondere Befassung erfordern
  •  Bestimmung der bedeutsamsten Sachverhalte (vgl. ISA 701.A.16 ff.; A.28 ff. bzw.
      IDW PS 401, Tz. A21 f. und A28 f.)

Die Berichterstattung hat in einem entsprechend überschriebenen gesonderten Abschnitt des Bestätigungsvermerks zu erfolgen. Jeder einzelne Sachverhalt besitzt eine eigene Unterüberschrift. Für jeden Prüfungssachverhalt ist auf etwaige zugehörige Angaben im Abschluss hinzuweisen. Der Wirtschaftsprüfer muss die Auswahl eines Prüfungssachverhalts als KAM begründen und dabei auf die Behandlung des Sachverhalts bei der Prüfung eingehen (vgl. ISA 701.13 bzw. IDW PS 401, Tz. 16). Ergeben sich keine mitteilungspflichtigen Sachverhalte, ist eine entsprechende Negativerklärung in den Bestätigungsvermerk aufzunehmen.

Es bleibt abzuwarten, wie sich die Pflicht zur Darstellung besonders wichtiger Prüfungssachverhalte im Testat zur Jahresabschlussprüfung des Wirtschaftsprüfers zukünftig auch auf die Prüfung kleinerer und mittlerer Unternehmen auswirken wird. Schließlich besteht auch dort vor dem Hintergrund des Gläubigerschutzes und des Informationsbedürfnisses von Stakeholdern ein nachvollziehbares Interesse an derartigen Angaben zur Tätigkeit des verantwortlichen Abschlussprüfers.

Wenn Sie noch Fragen rund um das Thema ,,besonders wichtige Prüfungssachverhalte“ haben, schreiben Sie uns gerne eine E-Mail oder kontaktieren Sie uns telefonisch!